Die Vereinbarung von AG in BRD und in der Slowakei
Aktiengesellschaften in BRD Kapitalgesellschaften, die in den vom Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) festgelegten Rechtsformen geführt werden. Aktiengesellschaften sind Handelsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Eintragung ins Handelsregister entstehen und bei denen die Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind. Das Grundkapital besteht aus den Einlagen von mindestens fünf Gesellschaftern (Aktionären). In Ausnahmefällen können sich die Anteile im Besitz einer Person befinden (Einmanngesellschaft). Es ist ein Mindesthaftungsfonds (Mindestgrundkapital) von 100 000 DM erforderlich. Für die Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Die Aktiengesellschaft ist gesetzlich verpflichtet, ihren Jahresabschluß zu veröffentlichen. Kommanditgesellschaften auf Aktien sind Handelsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Eintragung ins Handelsregister entstehen. Sie stellen eine Zwischenform zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften dar.
Dabei bestimmt mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) die Führung des Unternehmens und haftet unbeschränkt, das heißt persönlich, mit seinem gesamten Vermögen. Die Kommanditisten (Kommandit-Aktionäre) haften nur mit ihrer Einlage, die durch die Aktie verbrieft ist und die dem Unternehmen als Beteiligungs- und Finanzierungsmittel dient. Für die Komplementäre gilt das Recht der Personengesellschaft, für die Kommanditisten als Aktionäre das Aktienrecht. Zum Bestand am 31. Dezember rechnen die Gesellschaften, die zu diesem Zeitpunkt in den Handelsregistern eingetragen sind. Nicht dazu rechnen Gesellschaften, deren Nennkapital nicht auf einen Betrag in Euro lautet, sowie Gesellschaften, die aufgelöst sind. Dazu rechnen aber Gesellschaften, die sich in einem Vergleichsverfahren befinden. Der Abgang zwischen dem 1.1. und dem 31.12. eines Jahres beruht im wesentlichen darauf, daß Gesellschaften mit anderen Gesellschaften verschmelzen, in andere Rechtsformen umgewandelt werden oder aufgelöst werden.
Eine Gesellschaft wird unter anderem aufgelöst durch Beschluß der Hauptversammlung (Eröffnung der Abwicklung) oder durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens. Die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens wirkt sich nicht als Abgang aus. Der Zugang zwischen dem 1.1. und dem 31.12. eines Jahres beruht im wesentlichen darauf, daß Gesellschaften gegründet, aus einer anderen Rechtsform in eine AG umgewandelt oder nach Auflösung fortgesetzt werden. Die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft ist in bestimmten Fällen möglich, solange noch nicht damit begonnen worden ist, das Vermögen auf die Aktionäre zu verteilen. Als Unternehmen gilt die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die eigene Bücher zu führen und gesonderte Abschlüsse aufzustellen hat. Dazu zählen auch rechtlich selbständige Unternehmen, die mittelbar oder unmittelbar von einem anderen Unternehmen abhängig sind (Tochtergesellschaften), auch wenn solche Tochtergesellschaften zusammen mit dem sie beherrschenden Unternehmen einheitlich geleitet werden (Konzerngesellschaften). Der Begriff Aktiengesellschaft (Statistik der Kapitalgesellschaften) sowie Aktiengesellschaften (Statistik der Konkurs- und Vergleichsverfahren) sind weitgehend gleich abgegrenzt; in der Statistik der Konkurs- und Vergleichsverfahren werden Gesellschaften nachgewiesen, deren Vermögen Gegenstand eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens ist, im Gegensatz zur Statistik der Kapitalgesellschaften jedoch auch solche Gesellschaften, die bereits aufgelöst sind. Die in der Statistik der Kapitalgesellschaften nachgewiesenen Gesellschaften entsprechen - soweit diese auch körperschaftsteuerpflichtig und nicht von der Zahlung der Körperschaftsteuer befreit sind und von der unterschiedlichen Berücksichtigung der Kolonialgesellschaften abgesehen - mit Ausnahme der aufgelösten Gesellschaften - den Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Kolonialgesellschaften, zu denen in der Körperschaftsteuerstatistik Daten nachgewiesen werden. Die Aktiengesellschaften zählen zu den Kapitalgesellschaften(Statistik der Kapitalgesellschaften). Die Kapitalgesellschaften umfassen außerdem noch die Gesellschaften mit beschränkter Haftung(Statistik der Kapitalgesellschaften). Aktiengesellschaften unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft beziehungsweise KG auf Aktien (Arbeitsstättenzählung 1987) sind ähnlich abgegrenzt: Nur in der Statistik der Kapitalgesellschaften werden Aktiengesellschaften (Kommanditgesellschaften auf Aktien) erfaßt, die zwar im Handelsregister eingetragen und nicht aufgelöst sind, aber keine eigenen Beschäftigten haben (ruhende oder Mantelgesellschaften).
Nur in der Arbeitsstättenzählung werden Unternehmen erfaßt, deren Eintragung in das Handelsregister als Aktiengesellschaft (Kommanditgesellschaft auf Aktien) vorgesehen, aber noch nicht erfolgt ist und die schon eigene Beschäftigte haben, sowie Aktiengesellschaften (Kommanditgesellschaften auf Aktien), die schon aufgelöst sind, aber noch über eigene Beschäftigte verfügen. Aktiengesellschaften in der Slowakei
Eine AG kann von natürlichen oder juristischen Personen durch notariellen Vertrag gegründet werden. Auf der Gründungsversammlung muss der Gründungsvertrag genehmigt werden. Vor Eintragung müssen mindestens 30 % des Stammkapitals eingezahlt und alle Sacheinlagen geleistet sein. Es gelten die im Teil über die GmbH beschriebenen Regeln für die Bildung eines Reservefonds.
Anteile können in Form von Inhaberaktien, Namensaktien und Vorzugsaktien ausgegeben werden. Jedoch dürfen Vorzugsaktien 50 % der gesamten Anteile nicht übersteigen.
Die AG muss mindestens ein Stammkapital von SKK 1 Million (€ 23,00) haben. Wie bei der GmbH müssen Sacheinlagen von einem zugelassenen Gutachter geschätzt werden. Organe der AG in der Slowakei sind: · die Hauptversammlung; · der Vorstand; und · der Aufsichtsrat.
Die Hauptversammlung hat unter anderem die Aufgabe und das Recht, den Gesellschaftsvertrag zu ändern, das Stammkapital zu erhöhen oder zu senken, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates zu bestimmen sowie den Vorstand zu entlasten. Eine Organklage der Aktionäre ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Der Vorstand hat mindestens drei Mitglieder, die auf höchstens fünf Jahre ernannt werden. Er führt die täglichen Geschäfte der Gesellschaft entsprechend dem Gesellschaftsvertrag und zeichnet in ihrem Namen. Des Weiteren legt der Vorstand die Jahresbilanz der Jahreshauptversammlung zur Annahme vor und organisiert die Jahreshauptver-sammlung.
Der Aufsichtsrat hat ebenfalls mindestens drei Mitglieder mit jeweils einer Amtszeit von höchstens fünf Jahren. In Aktiengesellschaften mit über 50 Vollzeitmitarbeitern werden die Mitglieder des Aufsichtsrates zu mindestens ein Drittel jedoch höchstens die Hälfte durch die Arbeitnehmer bestimmt. Zwischen der Mitgliedschaft im Vorstand und im Aufsichtsrat besteht Inkompatibilität. Die Aktiengesellschaften müssen beim Handelsregister angemeldet werden. Zuständig sind die Bezirksgerichte am Sitz des Kreisgerichts.
Ein Eintragungsantrag ist schriftlich mit beglaubigter Unterschrift einzureichen. Die folgenden Dokumente müssen dem Antrag beigelegt werden: · Gesellschaftsvertrag (notariell beglaubigt für die AG); · Kopien der Pässe/Unternehmensregistrierung von eintragungspflichtigen Personen oder Unternehmen; · Beleg für die Einzahlung von Geldeinlagen; · Schätzungsgutachten für Sacheinlagen; · Gewerbeschein, wenn erforderlich; · Aufenthaltserlaubnis, wenn natürliche, ausländische Personen eingetragen werden sollen, die nicht Bürger eines OECD-Mitgliedstaates sind. · AG: Höhe des Grundkapitals, Art und Nominalwert der Aktien, etwaige Beschränkungen von Übertragungsrechten, Name und Wohnsitz der Mitglieder des Aufsichtsrates;.
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