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Adela
Nedeľa, 22. decembra 2024
Die Vereinbarung von AG in BRD und in der Slowakei
Dátum pridania: 09.08.2005 Oznámkuj: 12345
Autor referátu: misiak82
 
Jazyk: Nemčina Počet slov: 921
Referát vhodný pre: Stredná odborná škola Počet A4: 4.4
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Aktiengesellschaften in BRD
Kapitalgesellschaften, die in den vom Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) festgelegten Rechtsformen geführt werden. Aktiengesellschaften sind Handelsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Eintragung ins Handelsregister entstehen und bei denen die Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind. Das Grundkapital besteht aus den Einlagen von mindestens fünf Gesellschaftern (Aktionären). In Ausnahmefällen können sich die Anteile im Besitz einer Person befinden (Einmanngesellschaft). Es ist ein Mindesthaftungsfonds (Mindestgrundkapital) von 100 000 DM erforderlich. Für die Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Die Aktiengesellschaft ist gesetzlich verpflichtet, ihren Jahresabschluß zu veröffentlichen. Kommanditgesellschaften auf Aktien sind Handelsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Eintragung ins Handelsregister entstehen. Sie stellen eine Zwischenform zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften dar.

Dabei bestimmt mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) die Führung des Unternehmens und haftet unbeschränkt, das heißt persönlich, mit seinem gesamten Vermögen. Die Kommanditisten (Kommandit-Aktionäre) haften nur mit ihrer Einlage, die durch die Aktie verbrieft ist und die dem Unternehmen als Beteiligungs- und Finanzierungsmittel dient. Für die Komplementäre gilt das Recht der Personengesellschaft, für die Kommanditisten als Aktionäre das Aktienrecht. Zum Bestand am 31. Dezember rechnen die Gesellschaften, die zu diesem Zeitpunkt in den Handelsregistern eingetragen sind. Nicht dazu rechnen Gesellschaften, deren Nennkapital nicht auf einen Betrag in Euro lautet, sowie Gesellschaften, die aufgelöst sind. Dazu rechnen aber Gesellschaften, die sich in einem Vergleichsverfahren befinden. Der Abgang zwischen dem 1.1. und dem 31.12. eines Jahres beruht im wesentlichen darauf, daß Gesellschaften mit anderen Gesellschaften verschmelzen, in andere Rechtsformen umgewandelt werden oder aufgelöst werden.

Eine Gesellschaft wird unter anderem aufgelöst durch Beschluß der Hauptversammlung (Eröffnung der Abwicklung) oder durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens. Die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens wirkt sich nicht als Abgang aus. Der Zugang zwischen dem 1.1. und dem 31.12. eines Jahres beruht im wesentlichen darauf, daß Gesellschaften gegründet, aus einer anderen Rechtsform in eine AG umgewandelt oder nach Auflösung fortgesetzt werden. Die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft ist in bestimmten Fällen möglich, solange noch nicht damit begonnen worden ist, das Vermögen auf die Aktionäre zu verteilen. Als Unternehmen gilt die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die eigene Bücher zu führen und gesonderte Abschlüsse aufzustellen hat. Dazu zählen auch rechtlich selbständige Unternehmen, die mittelbar oder unmittelbar von einem anderen Unternehmen abhängig sind (Tochtergesellschaften), auch wenn solche Tochtergesellschaften zusammen mit dem sie beherrschenden Unternehmen einheitlich geleitet werden (Konzerngesellschaften). Der Begriff Aktiengesellschaft (Statistik der Kapitalgesellschaften) sowie Aktiengesellschaften (Statistik der Konkurs- und Vergleichsverfahren) sind weitgehend gleich abgegrenzt; in der Statistik der Konkurs- und Vergleichsverfahren werden Gesellschaften nachgewiesen, deren Vermögen Gegenstand eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens ist, im Gegensatz zur Statistik der Kapitalgesellschaften jedoch auch solche Gesellschaften, die bereits aufgelöst sind.
 
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