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Europäische Union

1952: Gründung der EGKS (Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) EWG  Euratom ( EAG), völkerrechtliche Verträge zwischen den damals 6 Mitgliedern
EWG in EG umbenannt  EU

• Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres
• gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

EG-Vertrag: Struktur der EU – 4 wesentliche Organe:
• Europäischer Rat bestehend aus den Ministern der Mitgliedsstaaten, gesetzgebend
• Europaparlament: Gesetzgebung
• Europäische Kommission: oberstes Verwaltungsorgan (entspricht Bundesregierung), Kommissare entscheiden in Einzelfällen über Gesetze (große Länder 2, kleine Länder 1)
• Europäischer Gerichtshof: 15 unparteiische Richter entscheiden über Streitfälle innerhalb der EU (Vertragsverletzungsverfahren, Entscheidungen über Fragen, ob bei einer innerstaatlichen Rechtsangelegenheit europäisches Recht anzuordnen ist

Grundgedanken der EU:
• freier Personenverkehr: z.B. Einreise von EU-Bürgern ohne Paß bzw. Kontrollen, Möglichkeit der Beschäftigung bzw. Unternehmensgründung in
einem anderen EU-Land
• freier Warenverkehr: Abbau von Handelshemmnissen innerhalb der EU
(Beschränkungen, Zölle), gleiche Außenzölle
• freier Dienstleistungsverkehr
• freier Kapitalverkehr: z.B. Transferieren von Geldsummen über die Grenze (Kriminalität),

EURO

EU-Recht:

Grundlage für die europäische Einigung als Kernziel der Gemeinschaften ist ausschließlich das Recht. Dabei handelt es sich um ein unabhängiges Rechtssystem, das Vorrang vor den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hat. An seiner Einführung, Überwachung und Weiterentwicklung sind - im Rahmen unterschiedlicher Verfahren - mehrere Organe beteiligt. Das Gemeinschaftsrecht besteht aus drei verschiedenen aber miteinander verwobenen Arten von Rechtsakten:

Primärrecht:

Das Primärrecht besteht in erster Linie aus den Verträgen und sonstigen Vereinbarungen mit einem vergleichbaren Rechtsstatus. Rechtsakte des Primärrechtes sind Vereinbarungen, die unmittelbar zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten ausgehandelt werden. Die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften wurden mehrfach geändert, namentlich durch: die Einheitliche Europäische Akte (1987), den Vertrag über die Europäische Union - "Vertrag von Maastricht" (1992), den Vertrag von Amsterdam (1997), der am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist.

Die Verträge legen auch die Rolle und Zuständigkeit der am Beschlussfassungsverfahren beteiligten Organe und Einrichtungen sowie die Legislativ-, Exekutiv- und Rechtsprechungsverfahren des Gemeinschaftsrechtes fest. Sekundärrecht:

Das Sekundärrecht baut auf den Verträgen auf und wird im Wege unterschiedlicher Verfahren, die in einzelnen Vertragsartikeln festgelegt sind, erlassen. In den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sind folgende Rechtsakte vorgesehen:
• Verordnungen: Sie sind unmittelbar gültig und in allen EU-Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich, ohne dass es nationaler Umsetzungsmaßnahmen bedürfte.
• Richtlinien: Sie binden die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die innerhalb einer bestimmten Frist zu erreichenden Ziele; sie überlassen den nationalen Behörden jedoch die Wahl der Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen. Richtlinien müssen entsprechend der einzelstaatlichen Verfahren in nationales Recht umgesetzt werden.
• Entscheidungen und Beschlüsse: Sie sind für die Empfänger rechtlich verbindlich. Sie bedürfen daher keiner nationalen Umsetzungsmaßnahmen. Entscheidungen können an Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Einzelpersonen gerichtet sein. • Empfehlungen und Stellungnahmen: Sie sind nicht verbindlich. Rechtsprechung:

Die Rechtsprechung umfasst Urteile des Europäischen Gerichtshofes und des Gerichtes erster Instanz in Streitsachen, die z. B. von der Kommission, von innerstaatlichen Gerichten der Mitgliedstaaten oder Einzelpersonen vorgelegt werden. Diese drei Arten von Rechtsakten bilden den so genannten "Acquis communautaire", den gemeinschaftlichen Besitzstand.

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