1.7 Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie der Ausschuss der Regionen, die jeweils aus 222 Mitgliedern bestehen, haben ausschließlich beratende Funktionen. Dabei muss der Wirtschafts- und Sozialsausschuss von Rat und Kommission in wirtschaftlichen und sozialen Fragen gehört werden. Der Ausschuss der Regionen muss in Fragen der Struktur- und Regionalpolitik, der Kulturförderung und der Berufsbildung gehört werden.
Die Europäische Union hat keine europäische Regierung. Die Exekutive wird, je nachdem, was die Verträge vorsehen, von der Kommission oder vom Rat wahrgenommen. Ihren Funktionen und ihre Stellung innerhalb der Organe entsprechend vertreten sie die Europäische Union nach außen. Legislative und Budgetrecht teilen sich Rat und Parlament, wobei das größere Gewicht auf der Seite des Rates liegt. Der Europäische Rechnungshof ist für die Rechnungsprüfung zuständig, während der Europäische Gerichtshof für die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrecht sorgt.
2. Entscheidungsprozesse
Für das Europäische Parlament gibt es verschiedene Möglichkeiten, abhängig von der zu beschließenden Angelegenheit, seine Mitwirkungsrechte bei der Gesetzgebung wahrzunehmen: Unterrichtung und Anhörung, institutionelle Zusammenarbeit, Mitentscheidung und Zustimmung.
2.1 Zustimmung
Das Europäische Parlament wird bei fast allen Fragen, die die drei Säulen der EU umfassen (Europäische Gemeinschaft, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz- und Innenpolitik), unterrichtet und angehört. Bei dem Verfahren der Zustimmung entscheidet das Parlament über den Standpunkt des Rates. Lehnt das Parlament den Standpunkt ab, kann er nicht rechtskräftig werden. Dies gilt zum Beispiel für die Steuer- und Wettbewerbspolitik.
2.2 Institutionelle Zusammenarbeit
Das Verfahren der Institutionellen Zusammenarbeit wird bei Entscheidungen angewandt, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen muss.
Auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme durch das Parlament legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit einen gemeinsamen Standpunkt fest, der dann an das Europäische Parlament weitergeleitet wird. Wenn das Europäische Parlament den gemeinsamen Standpunkt des Rates annimmt oder sich innerhalb von drei Monaten nicht äußert, erlässt der Ministerrat den gemeinsamen Standpunkt mit qualifizierter Mehrheit. Lehnt das Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder den gemeinsamen Standpunkt ab, kann der Rechtsakt nur erlassen werden, wenn der Rat mit Einstimmigkeit beschließt. Schlägt das Parlament Änderungen vor, prüft die Kommission den gemeinsamen Standpunkt. Übernimmt die Europäische Kommission die Abänderungen, wird der Rechtsakt erlassen, wenn der Rat mit qualifizierter Mehrheit abstimmt. Lehnt die Kommission die Abänderungen des Parlaments ab, muss der Rat mit Einstimmigkeit beschließen.
Dieses Verfahren unterstützt das Initiativmonopol der Kommission, denn Änderungswünsche des Europäischen Parlaments können ohne Zustimmung der Kommission nur noch schwer durchgebracht werden. Letztendlich liegt die Entscheidung allerdings beim Ministerrat.
2.3 Mitentscheidung
Das Verfahren der Mitentscheidung, auch Kodezision genannt, wird bei Kultur, Bildung, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, Forschung, Technologie etc. angewandt.
Zunächst leitet die Kommission ihren Vorschlag an das Europäische Parlament und den Rat weiter. Nach der Stellungnahme durch das Parlament hat der Rat drei Möglichkeiten: Billigt er die Abänderungen der Europäische Parlaments mit qualifizierter Mehrheit, ist der Rechtsakt erlassen. Wenn das Parlament keine Änderungen vorgenommen hat, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit den Rechtsakt erlassen. Andernfalls legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit einen gemeinsamen Standpunkt fest, den er an das Europäische Parlament mit einer ausführlichen Begründung weiterleitet. Auch die Kommission unterrichtet das Parlament über ihren Standpunkt. Nach einer Frist von drei Monaten gibt es folgende Möglichkeiten:
Das Parlament billigt den gemeinsamen Standpunkt oder nimmt keine Stellung. Wenn dies der Fall ist, gilt der Rechtsakt als erlassen. Außer die Kommission ist mit einigen Änderungen nicht einverstanden. Über diese Änderungen muss der Rat einstimmig entscheiden. Lehnt das Parlament mit absoluter Mehrheit den gemeinsamen Standpunkt ab, ist der Rechtsakt nicht erlassen. Nimmt das Europäische Parlament Änderungen am gemeinsamen Standpunkt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder vor, wird die veränderte Fassung des gemeinsamen Stanpunktes an Rat und Kommission weitergeleitet.
Billigt der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten die Änderungen des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit, ist der Rechtsakt erlassen. Lehnt der Rat die Änderungen ab, beruft der Ratspräsident innerhalb von sechs Wochen im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments den Vermittlungsausschuss ein (Rat und Parlament sind gleichmäßig vertreten). Der Vermittlungsausschuss soll eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zwischen Rat und Parlament erzielen. Auch die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift die Initiative, um auf eine Annäherung zwischen den beiden Institutionen hinzuwirken. Grundlage ist der gemeinsame Standpunkt mit den Änderungsvorschlägen des Parlaments. Bewilligt der Vermittlungsausschuss keinen gemeinsamen Entwurf, ist der Rechtsakt nicht erlassen. Nimmt er mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder einen gemeinsamen Entwurf binnen sechs Wochen an, muss der Rat den Entwurf mit qualifizierter Mehrheit und das Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen annehmen, um den Rechtsakt zu erlassen. Stimmt nur eines der Organe gegen den Entwurf, ist der Rechtsakt nicht erlassen.
Bei diesem Verfahren haben Parlament und Rat etwa gleich großes Gewicht. In der zweiten und dritten Lesung hat das Parlament die Möglichkeit das Zustandekommen des Rechtsaktes zu verhindern. Bedeutend ist hier der Vermittlungsausschuss, der aus Vertretern von Rat und Parlament besteht. Die Kommission ist auch beteiligt, hat aber kein Stimmrecht.
Das Europäische Parlament hat im Laufe der Jahre Mitwirkungsrechten dazugewonnen. Mit dem Vertrag von Amsterdam wird das Mitentscheidungsverfahren auf 25 Politikfeldern angewandt, dies gilt allerdings nur für die erste Säule der EU, die Europäische Gemeinschaft, nicht für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und nicht für die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz- und Innenpolitik. Das Verfahren der Zustimmung kommt zum Beispiel bei der Aufnahme neuer Mitglieder in die Europäische Union zum tragen. Bei Vertragsänderungen hat das Europäische Parlament nur ein Anhörungsrecht.
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