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Organe der EU

1. Organe

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben einen Teil ihrer Hoheitsrechte auf die europäische Ebene übertragen. Diese Rechte werden von den Institutionen der EU wahrgenommen. Da ist zum einen das Europäische Parlament, das die Bürger der Union vertritt, der Rat besteht aus den Vertretern der Mitgliedstaaten auf ministerialer Ebene und die Kommission setzt sich für das Gemeinschaftsinteresse ein. Dieses sogenannte "Entscheidungsdreieck" wird durch den Europäischen Gerichtshof und den Rechnungshof noch ergänzt.

1.1 Europäischer Rat

Der Europäische Rat, erstmals in der Einheitlichen Europäischen Akte erwähnt, ist, vom rechtlichen Standpunkt aus betrachtet, kein Organ der EG. Anders als die Organe der Gemeinschaft - Europäisches Parlament, Rat, Kommission, Gerichtshof und Rechnungshof - wurde der Europäische Rat nicht dem EG-Vertrag zugeordnet, sondern den "Gemeinsamen Bestimmungen" des EU-Vertrages. Damit befindet er sich außerhalb des Systems der "checks and balances" durch das Europäische Parlament und den Europäischen Gerichtshof. Der Europäische Rat setzt sich aus den 15 Staats- und Regierungschef der Mitglieder der EU zusammen, sowie dem Kommissionspräsidenten. Die 15 Außenminister der Mitgliedstaaten und ein Kommissionsmitglied unterstützen den Europäischen Rat in seiner Arbeit. Nach Artikel 4 des EU-Vertrages gibt der Europäische Rat "der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest". Da er oberhalb der EG steht ist er sowohl für den supranational als auch den intergouvernemental organisierten Bereich der Union zuständig: Europäische Gemeinschaft mit Wirtschafts- und Währungsunion, Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Europäische Atomgemeinschaft, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz- und Innenpolitik. Der Europäische Rat befasst sich mit allen Themen der Union. Allerdings kann er bestimmte Fragen an die Organe der EG weiterleiten, um sich zu entlasten. In der Regel beschließt der Europäische Rat im Konsensverfahren. Er hat aber die Möglichkeit in der Zusammensetzung des Ministerrates zu tagen. Dann stehen ihm die gleichen Abstimmungsverfahren wie dem Rat zu. Der Europäische Rat ist nicht mit dem Rat der Europäischen Union zu verwechseln.

1.2 Rat der Europäischen Union

Der Rat der Europäischen Union, auch Ministerrat oder einfach Rat genannt, setzt sich aus den Vertretern der nationalen Regierungen auf Ministerebene zusammen. Je nach Gebiet der zu behandelnden Sachthemen kommen die zuständigen Fachminister zusammen. Unterstützt wird die Arbeit des Rats von dem Ausschuss der Ständigen Vertreter, kurz Coreper genannt, und dem Generalsekretariat. Den Vorsitz im Rat hat die Ratspräsidentschaft. Sie wechselt in einem halbjährlichen Turnus zwischen den Mitgliedstaaten der Union und nimmt koordinierende Funktionen wahr. Der Rat hat exekutive und legislative Aufgaben. Er hat die Möglichkeit, die Kommission mit der Umsetzung der von ihr erlassenen Rechtsakte zu beauftragen. Die gesetzgebenden Funktionen teilt er sich mit dem Europäischen Parlament. Im wesentlichen gibt es für den Rat drei Abstimmungsverfahren: er kann mit Einstimmigkeit beschließen, mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit. Vertragsartikel regeln, wann der Rat einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit abstimmen muss. Wenn die Verträge nichts anderes festgelegt haben, wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Wenn zu einem Beschluss die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, wiegen die Stimmen wie folgt: Deutschland, Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich haben jeweils zehn Stimmen, Spanien hat acht, Belgien, Griechenland, die Niederlande und Portugal haben jeweils fünf Stimmen, Österrich und Schweden haben jeweils vier Stimmen, Dänemark, Irland und Finnland haben jeweils drei und Luxemburg hat zwei Stimmen. Für einen Erlass sind zweiundsechzig Stimmen erforderlich.

1.3 Europäisches Parlament

Die 626 Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden alle fünf Jahre von den Bürgern der Europäischen Union in allgemeinen und unmittelbaren Wahlen gewählt. Im wesentlichen hat das Parlament drei Aufgaben: es wirkt bei der Gesetzgebung mit und hat Haushalts- und Kontrollrechte. Letzteres äußert sich vor allem darin, dass das Parlament der Kommission als Ganzes zustimmen muss, bevor sie von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt wird. Des weiteren kann das Parlament ein Misstrauensvotum gegen die Kommission aussprechen, um sie zum Rücktritt zu zwingen. Budgetrecht und Gesetzgebungsbefugnis teilt sich das Parlament mit dem Rat.

1.4 Europäische Kommission

Die Kommission besteht zur Zeit aus 20 Mitgliedern, wobei aus jedem Mitgliedsland mindestens ein Kommissar kommt. Da das Europäische Parlament der Kommission vor ihrer Ernennung zustimmen muss, ist ihre Amtszeit an die des Parlaments gekoppelt und beträgt daher ebenfalls fünf Jahre. Die Europäische Kommission vertritt das Interesse der Europäischen Union und besitzt das Initiativmonopol bei der Gesetzgebung. Als Hüterin der Verträge hat sie darüber zu wachen, dass Organe und Mitgliedstaaten das Gemeinschaftsrecht einhalten und richtig anwenden.

1.5 Europäischer Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof setzt sich aus 15 Richtern und acht Generalanwälten zusammen, die von den Regierungen in gegenseitigem Einvernehmen für sechs Jahre ernannt werden. Der Gerichtshof ist für die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständig. Er ist die höchste richterliche Instanz und damit auch für die nationalen Gerichte bindend. Vor dem Europäischen Gerichtshof können nicht nur Mitgliedstaaten und Organe klagen, sondern auch natürliche und juristische Personen. Folgende Klagen sind möglich:

•Vertragsverletzungsklage der Kommission: Wenn ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen auch nach Aufforderung durch die Kommission nicht nach kommt, kann die Kommission Klage erheben.
•Klage der Mitgliedstaaten: ein Mitgliedstaat ist der Ansicht, dass ein anderer Mitgliedstaat die Verträge verletzt hat.
•Nichtigkeitsklagen: wenn eine Handlung das Gemeinschaftsrecht verletzt und der Klage stattgegeben wird, erklärt der Gerichtshof die Handlung für nichtig.
•Untätigkeitsklage: Organe der Gemeinschaft haben versäumt zu handeln, wo es die Verträge verlangen.
•Vorabentscheidung: Nationale Gerichte leiten Klagen an den Europäischen Gerichtshof weiter, wenn es um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht geht. Die Entscheidung des Gerichtshof ist für alle nationalen Gerichte bindend.
•Schadens- und Beamtenklage: angeklagt werden Organe und Bedienstete der Organe, die mit ihren Handlungen juristische und private Personen geschädigt haben, das betrifft auch Streitigkeiten zwischen verschiedenen Organen und deren Bedienstete.
Wenn der Gerichtshof ein Urteil zu einer strittigen Frage fällt, so hat diese Handlung auch eine gesetzgebende Funktion.

1.6 Europäischer Rechnungshof

Der Europäische Rechnungshof besteht aus je einem Mitglied jedes Staates der Europäischen Union, die auf sechs Jahre durch den Rat ernannt werden. Nach Artikel 248 des EG-Vertrages prüft der Rechnungshof "die Rechtsmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung."1.7 Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie der Ausschuss der Regionen, die jeweils aus 222 Mitgliedern bestehen, haben ausschließlich beratende Funktionen. Dabei muss der Wirtschafts- und Sozialsausschuss von Rat und Kommission in wirtschaftlichen und sozialen Fragen gehört werden. Der Ausschuss der Regionen muss in Fragen der Struktur- und Regionalpolitik, der Kulturförderung und der Berufsbildung gehört werden.

Die Europäische Union hat keine europäische Regierung. Die Exekutive wird, je nachdem, was die Verträge vorsehen, von der Kommission oder vom Rat wahrgenommen. Ihren Funktionen und ihre Stellung innerhalb der Organe entsprechend vertreten sie die Europäische Union nach außen. Legislative und Budgetrecht teilen sich Rat und Parlament, wobei das größere Gewicht auf der Seite des Rates liegt. Der Europäische Rechnungshof ist für die Rechnungsprüfung zuständig, während der Europäische Gerichtshof für die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrecht sorgt.

2. Entscheidungsprozesse

Für das Europäische Parlament gibt es verschiedene Möglichkeiten, abhängig von der zu beschließenden Angelegenheit, seine Mitwirkungsrechte bei der Gesetzgebung wahrzunehmen: Unterrichtung und Anhörung, institutionelle Zusammenarbeit, Mitentscheidung und Zustimmung.

2.1 Zustimmung

Das Europäische Parlament wird bei fast allen Fragen, die die drei Säulen der EU umfassen (Europäische Gemeinschaft, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz- und Innenpolitik), unterrichtet und angehört. Bei dem Verfahren der Zustimmung entscheidet das Parlament über den Standpunkt des Rates. Lehnt das Parlament den Standpunkt ab, kann er nicht rechtskräftig werden. Dies gilt zum Beispiel für die Steuer- und Wettbewerbspolitik.

2.2 Institutionelle Zusammenarbeit

Das Verfahren der Institutionellen Zusammenarbeit wird bei Entscheidungen angewandt, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen muss.

Auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme durch das Parlament legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit einen gemeinsamen Standpunkt fest, der dann an das Europäische Parlament weitergeleitet wird. Wenn das Europäische Parlament den gemeinsamen Standpunkt des Rates annimmt oder sich innerhalb von drei Monaten nicht äußert, erlässt der Ministerrat den gemeinsamen Standpunkt mit qualifizierter Mehrheit. Lehnt das Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder den gemeinsamen Standpunkt ab, kann der Rechtsakt nur erlassen werden, wenn der Rat mit Einstimmigkeit beschließt. Schlägt das Parlament Änderungen vor, prüft die Kommission den gemeinsamen Standpunkt. Übernimmt die Europäische Kommission die Abänderungen, wird der Rechtsakt erlassen, wenn der Rat mit qualifizierter Mehrheit abstimmt. Lehnt die Kommission die Abänderungen des Parlaments ab, muss der Rat mit Einstimmigkeit beschließen.

Dieses Verfahren unterstützt das Initiativmonopol der Kommission, denn Änderungswünsche des Europäischen Parlaments können ohne Zustimmung der Kommission nur noch schwer durchgebracht werden. Letztendlich liegt die Entscheidung allerdings beim Ministerrat.

2.3 Mitentscheidung

Das Verfahren der Mitentscheidung, auch Kodezision genannt, wird bei Kultur, Bildung, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, Forschung, Technologie etc. angewandt.
Zunächst leitet die Kommission ihren Vorschlag an das Europäische Parlament und den Rat weiter. Nach der Stellungnahme durch das Parlament hat der Rat drei Möglichkeiten: Billigt er die Abänderungen der Europäische Parlaments mit qualifizierter Mehrheit, ist der Rechtsakt erlassen. Wenn das Parlament keine Änderungen vorgenommen hat, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit den Rechtsakt erlassen. Andernfalls legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit einen gemeinsamen Standpunkt fest, den er an das Europäische Parlament mit einer ausführlichen Begründung weiterleitet. Auch die Kommission unterrichtet das Parlament über ihren Standpunkt. Nach einer Frist von drei Monaten gibt es folgende Möglichkeiten:

Das Parlament billigt den gemeinsamen Standpunkt oder nimmt keine Stellung. Wenn dies der Fall ist, gilt der Rechtsakt als erlassen. Außer die Kommission ist mit einigen Änderungen nicht einverstanden. Über diese Änderungen muss der Rat einstimmig entscheiden. Lehnt das Parlament mit absoluter Mehrheit den gemeinsamen Standpunkt ab, ist der Rechtsakt nicht erlassen. Nimmt das Europäische Parlament Änderungen am gemeinsamen Standpunkt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder vor, wird die veränderte Fassung des gemeinsamen Stanpunktes an Rat und Kommission weitergeleitet.

Billigt der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten die Änderungen des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit, ist der Rechtsakt erlassen. Lehnt der Rat die Änderungen ab, beruft der Ratspräsident innerhalb von sechs Wochen im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments den Vermittlungsausschuss ein (Rat und Parlament sind gleichmäßig vertreten). Der Vermittlungsausschuss soll eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zwischen Rat und Parlament erzielen. Auch die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift die Initiative, um auf eine Annäherung zwischen den beiden Institutionen hinzuwirken. Grundlage ist der gemeinsame Standpunkt mit den Änderungsvorschlägen des Parlaments. Bewilligt der Vermittlungsausschuss keinen gemeinsamen Entwurf, ist der Rechtsakt nicht erlassen. Nimmt er mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder einen gemeinsamen Entwurf binnen sechs Wochen an, muss der Rat den Entwurf mit qualifizierter Mehrheit und das Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen annehmen, um den Rechtsakt zu erlassen. Stimmt nur eines der Organe gegen den Entwurf, ist der Rechtsakt nicht erlassen.

Bei diesem Verfahren haben Parlament und Rat etwa gleich großes Gewicht. In der zweiten und dritten Lesung hat das Parlament die Möglichkeit das Zustandekommen des Rechtsaktes zu verhindern. Bedeutend ist hier der Vermittlungsausschuss, der aus Vertretern von Rat und Parlament besteht. Die Kommission ist auch beteiligt, hat aber kein Stimmrecht.

Das Europäische Parlament hat im Laufe der Jahre Mitwirkungsrechten dazugewonnen. Mit dem Vertrag von Amsterdam wird das Mitentscheidungsverfahren auf 25 Politikfeldern angewandt, dies gilt allerdings nur für die erste Säule der EU, die Europäische Gemeinschaft, nicht für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und nicht für die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz- und Innenpolitik. Das Verfahren der Zustimmung kommt zum Beispiel bei der Aufnahme neuer Mitglieder in die Europäische Union zum tragen. Bei Vertragsänderungen hat das Europäische Parlament nur ein Anhörungsrecht.

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