1. Organe
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben einen Teil ihrer Hoheitsrechte auf die europäische Ebene übertragen. Diese Rechte werden von den Institutionen der EU wahrgenommen. Da ist zum einen das Europäische Parlament, das die Bürger der Union vertritt, der Rat besteht aus den Vertretern der Mitgliedstaaten auf ministerialer Ebene und die Kommission setzt sich für das Gemeinschaftsinteresse ein. Dieses sogenannte "Entscheidungsdreieck" wird durch den Europäischen Gerichtshof und den Rechnungshof noch ergänzt.
1.1 Europäischer Rat
Der Europäische Rat, erstmals in der Einheitlichen Europäischen Akte erwähnt, ist, vom rechtlichen Standpunkt aus betrachtet, kein Organ der EG. Anders als die Organe der Gemeinschaft - Europäisches Parlament, Rat, Kommission, Gerichtshof und Rechnungshof - wurde der Europäische Rat nicht dem EG-Vertrag zugeordnet, sondern den "Gemeinsamen Bestimmungen" des EU-Vertrages. Damit befindet er sich außerhalb des Systems der "checks and balances" durch das Europäische Parlament und den Europäischen Gerichtshof. Der Europäische Rat setzt sich aus den 15 Staats- und Regierungschef der Mitglieder der EU zusammen, sowie dem Kommissionspräsidenten. Die 15 Außenminister der Mitgliedstaaten und ein Kommissionsmitglied unterstützen den Europäischen Rat in seiner Arbeit. Nach Artikel 4 des EU-Vertrages gibt der Europäische Rat "der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest". Da er oberhalb der EG steht ist er sowohl für den supranational als auch den intergouvernemental organisierten Bereich der Union zuständig: Europäische Gemeinschaft mit Wirtschafts- und Währungsunion, Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Europäische Atomgemeinschaft, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz- und Innenpolitik. Der Europäische Rat befasst sich mit allen Themen der Union. Allerdings kann er bestimmte Fragen an die Organe der EG weiterleiten, um sich zu entlasten. In der Regel beschließt der Europäische Rat im Konsensverfahren. Er hat aber die Möglichkeit in der Zusammensetzung des Ministerrates zu tagen. Dann stehen ihm die gleichen Abstimmungsverfahren wie dem Rat zu. Der Europäische Rat ist nicht mit dem Rat der Europäischen Union zu verwechseln.
1.2 Rat der Europäischen Union
Der Rat der Europäischen Union, auch Ministerrat oder einfach Rat genannt, setzt sich aus den Vertretern der nationalen Regierungen auf Ministerebene zusammen. Je nach Gebiet der zu behandelnden Sachthemen kommen die zuständigen Fachminister zusammen. Unterstützt wird die Arbeit des Rats von dem Ausschuss der Ständigen Vertreter, kurz Coreper genannt, und dem Generalsekretariat. Den Vorsitz im Rat hat die Ratspräsidentschaft. Sie wechselt in einem halbjährlichen Turnus zwischen den Mitgliedstaaten der Union und nimmt koordinierende Funktionen wahr. Der Rat hat exekutive und legislative Aufgaben. Er hat die Möglichkeit, die Kommission mit der Umsetzung der von ihr erlassenen Rechtsakte zu beauftragen. Die gesetzgebenden Funktionen teilt er sich mit dem Europäischen Parlament. Im wesentlichen gibt es für den Rat drei Abstimmungsverfahren: er kann mit Einstimmigkeit beschließen, mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit. Vertragsartikel regeln, wann der Rat einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit abstimmen muss. Wenn die Verträge nichts anderes festgelegt haben, wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Wenn zu einem Beschluss die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, wiegen die Stimmen wie folgt: Deutschland, Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich haben jeweils zehn Stimmen, Spanien hat acht, Belgien, Griechenland, die Niederlande und Portugal haben jeweils fünf Stimmen, Österrich und Schweden haben jeweils vier Stimmen, Dänemark, Irland und Finnland haben jeweils drei und Luxemburg hat zwei Stimmen. Für einen Erlass sind zweiundsechzig Stimmen erforderlich.
1.3 Europäisches Parlament
Die 626 Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden alle fünf Jahre von den Bürgern der Europäischen Union in allgemeinen und unmittelbaren Wahlen gewählt. Im wesentlichen hat das Parlament drei Aufgaben: es wirkt bei der Gesetzgebung mit und hat Haushalts- und Kontrollrechte. Letzteres äußert sich vor allem darin, dass das Parlament der Kommission als Ganzes zustimmen muss, bevor sie von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt wird. Des weiteren kann das Parlament ein Misstrauensvotum gegen die Kommission aussprechen, um sie zum Rücktritt zu zwingen. Budgetrecht und Gesetzgebungsbefugnis teilt sich das Parlament mit dem Rat.
1.4 Europäische Kommission
Die Kommission besteht zur Zeit aus 20 Mitgliedern, wobei aus jedem Mitgliedsland mindestens ein Kommissar kommt. Da das Europäische Parlament der Kommission vor ihrer Ernennung zustimmen muss, ist ihre Amtszeit an die des Parlaments gekoppelt und beträgt daher ebenfalls fünf Jahre. Die Europäische Kommission vertritt das Interesse der Europäischen Union und besitzt das Initiativmonopol bei der Gesetzgebung. Als Hüterin der Verträge hat sie darüber zu wachen, dass Organe und Mitgliedstaaten das Gemeinschaftsrecht einhalten und richtig anwenden.
1.5 Europäischer Gerichtshof
Der Europäische Gerichtshof setzt sich aus 15 Richtern und acht Generalanwälten zusammen, die von den Regierungen in gegenseitigem Einvernehmen für sechs Jahre ernannt werden. Der Gerichtshof ist für die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständig. Er ist die höchste richterliche Instanz und damit auch für die nationalen Gerichte bindend. Vor dem Europäischen Gerichtshof können nicht nur Mitgliedstaaten und Organe klagen, sondern auch natürliche und juristische Personen. Folgende Klagen sind möglich:
•Vertragsverletzungsklage der Kommission: Wenn ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen auch nach Aufforderung durch die Kommission nicht nach kommt, kann die Kommission Klage erheben.
•Klage der Mitgliedstaaten: ein Mitgliedstaat ist der Ansicht, dass ein anderer Mitgliedstaat die Verträge verletzt hat.
•Nichtigkeitsklagen: wenn eine Handlung das Gemeinschaftsrecht verletzt und der Klage stattgegeben wird, erklärt der Gerichtshof die Handlung für nichtig.
•Untätigkeitsklage: Organe der Gemeinschaft haben versäumt zu handeln, wo es die Verträge verlangen.
•Vorabentscheidung: Nationale Gerichte leiten Klagen an den Europäischen Gerichtshof weiter, wenn es um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht geht. Die Entscheidung des Gerichtshof ist für alle nationalen Gerichte bindend.
•Schadens- und Beamtenklage: angeklagt werden Organe und Bedienstete der Organe, die mit ihren Handlungen juristische und private Personen geschädigt haben, das betrifft auch Streitigkeiten zwischen verschiedenen Organen und deren Bedienstete.
Wenn der Gerichtshof ein Urteil zu einer strittigen Frage fällt, so hat diese Handlung auch eine gesetzgebende Funktion.
1.6 Europäischer Rechnungshof
Der Europäische Rechnungshof besteht aus je einem Mitglied jedes Staates der Europäischen Union, die auf sechs Jahre durch den Rat ernannt werden. Nach Artikel 248 des EG-Vertrages prüft der Rechnungshof "die Rechtsmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung."
Zaujímavosti o referátoch
Ďaľšie referáty z kategórie